Tarif­ana­ly­se Kfz-Ver­si­che­rung der VHV, Stand 01.10.2023

Nicht in der Syn­op­se des Unter­neh­mens ent­hal­ten ist eine gering­fü­gi­ge Ände­rung zu Zif­fer A.3.7.1 (Stand 10.2022 sowie 10.23) bzw. A.4.7.1 (Stand 04.2023). Bis­her wur­den im Rah­men des Schutz­briefs benann­te Flug­kos­ten erst ab einer Ent­fer­nung von 1.200 km über­nom­men. Die­se Ein­schrän­kung ent­fiel bereits mit dem Stand 04.2023. Im Unter­schied zum Vor­gän­ger­ta­rif 04.2023 wur­den ins­be­son­de­re etwa­ige Zuschlä­ge für die Eco­no­my-Class gestri­chen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2022 aus dem Hau­se Arag (Stand 02.2022)

Rechts­schutz in Unter­halts­sa­chen ist im Rah­men des Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um ohne Mehr­bei­trag bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Rechts­schutz besteht für fami­li­en­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten, Sor­ge­recht und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht z. B. Kin­des­un­ter­halt, Eltern­un­ter­halt). Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist ins­be­son­de­re, dass ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt zu ent­schei­den hät­te. Im Unter­halts-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Per­so­nen. Laut Aus­kunft der ARAG bestehe „auch Ver­si­che­rungs­schutz gegen nicht mit­ver­si­cher­te Per­so­nen, denn auch die­se kön­nen unter­halts­pflich­tig sein“. Inso­fern besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz bei Unter­halts­strei­tig­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Kin­der oder Ehe­part­ner. Nicht ver­si­chert ist gemäß von § 3 Abs. 3 a) ARB 2022 eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung durch ver­si­cher­te Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Glei­ches gilt für eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Kfz-Ver­si­che­rung der VHV, Stand 01.10.2022

Neu ist eine ver­län­ger­te Rabatt­staf­fel bis maxi­ma­le Scha­den­frei­heits­klas­se (SFR) 50. Ange­passt wur­den auch die dazu­ge­hö­ri­gen Rück­stu­fungs­ta­bel­len. Eben­falls neu ist der optio­na­le Tele­ma­tik-Tarif mit 10 % Sofort­bo­nus im ers­ten Jahr. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung all­safe domo von Kon­zept & Mar­ke­ting (Stand 07.2023, Vers. 1.08)

Der „Dieb­stahl von Wär­me­pum­pen als Gebäu­de­be­stand­teil* oder Grund­stücks­be­stand­teil*“ (Her­vor­he­bung durch den Autor) ist bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Da immer häu­fi­ger von ent­spre­chen­den Dieb­stäh­len berich­tet wird, ist eine ent­spre­chen­de Mit­ver­si­che­rung zu begrü­ßen. Als Gebäu­de­be­stand­teil gel­ten Wärm­pum­pen, „soweit sie sich auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de die­nen“. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der DEVK (Stand 05.2017)

Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 2.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 10.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Ent­ge­gen den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gel­ten Arm­band- und Taschen­uh­ren sowie Samm­lun­gen von Arm­band- oder Taschen­uh­ren als Wert­sa­chen und fal­len unter die Mit­ver­si­che­rung von Schmuck­sa­chen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…

Impf­scha­den­mel­dun­gen bei diver­sen Unfallversicherern

Ein Mit­ar­bei­ter eines Mak­ler­ver­si­che­rers berich­te­te bereits vor meh­re­ren Wochen davon, dass sowohl im eige­nen Hau­se wie auch im Hau­se des Mut­ter­un­ter­neh­mens diver­se Mit­ar­bei­ter infol­ge von Impf­re­ak­tio­nen aus­ge­fal­len sei­en. wei­ter­le­sen…

Umfas­sen­de Impf­auf­klä­rung in 5 Minu­ten.
DEVK bie­tet frei­wil­li­ge Imp­fung mit Astra­Ze­ne­ca an 

Am 11.05.2021 berich­te­ten das Unter­neh­men in einer Pres­se­mit­tei­lung, dass man allen ihren Beschäf­tig­ten im Innen- und Außen­dienst auf frei­wil­li­ger Basis Coro­na-Imp­fun­gen anbie­te. Ange­stell­te, die sich wäh­rend der Arbeits­zeit imp­fen las­sen, erhal­ten hier­für von der DEVK eine Zeit­gut­schrift von bis zu einer Stun­de je Impf­ter­min. wei­ter­le­sen…

Zukünf­ti­ge Pro­dukt­in­no­va­tio­nen mit­ver­si­chert: die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt hat Geburtstag

Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­lust von Tresor‑, Möbel- und Auto­schlüs­seln. Zwar gibt es Tari­fe, wo der Ver­lust ent­spre­chen­der beruf­li­cher Schlüs­sel mehr oder min­der umfas­send ver­si­cher­bar wäre (z.B. XXL-Tarif der Inter­Risk nach § 10 bis 100.000 Euro mit Aus­nah­me von Tre­sor­schlüs­seln). Geht man allein nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gilt die Erwei­te­rung nicht für beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken. In die­sem Fall han­de­le es sich jedoch aus­drück­lich um kein „unbe­kann­tes“ oder neu­es Risi­ko, son­dern viel­mehr um den Vor­teil eines Mit­wer­bers zu einer bereits mit­ver­si­cher­ten Klau­sel (beruf­li­cher Schlüs­sel­ver­lust). „Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „Gewer­be / Beruf“  nicht anzu­wen­den.“ wei­ter­le­sen…