Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se Die Haft­pflicht­kas­se (Stand 01.2024)

Gemäß tele­fo­ni­scher Aus­kunft eines Mit­ar­bei­ters vom 19.12.2023 habe es bis­lang nur eine „über­schau­ba­re Anzahl von Impf­schä­den“ gege­ben, die im Hau­se gemel­det wor­den sei­en. Es gäbe jedoch „prak­tisch kei­ne Aner­kennt­nis­se“. Falls über­haupt, sei­en dies wohl zur Leis­tungs­art Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld und dann wohl „ohne Aner­ken­nung einer Rechts­pflicht“ ergan­gen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2022 aus dem Hau­se Arag (Stand 02.2022)

Rechts­schutz in Unter­halts­sa­chen ist im Rah­men des Aktiv-Rechts­schutz Pre­mi­um ohne Mehr­bei­trag bis in Höhe von 30.000 Euro mit­ver­si­chert. Rechts­schutz besteht für fami­li­en­recht­li­che Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unter­halts­pflich­ten, Sor­ge­recht und Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht z. B. Kin­des­un­ter­halt, Eltern­un­ter­halt). Vor­aus­set­zung für die Mit­ver­si­che­rung ist ins­be­son­de­re, dass ein deut­sches Fami­li­en­ge­richt zu ent­schei­den hät­te. Im Unter­halts-Rechts­schutz besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Per­so­nen. Laut Aus­kunft der ARAG bestehe „auch Ver­si­che­rungs­schutz gegen nicht mit­ver­si­cher­te Per­so­nen, denn auch die­se kön­nen unter­halts­pflich­tig sein“. Inso­fern besteht auch Ver­si­che­rungs­schutz bei Unter­halts­strei­tig­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gegen mit­ver­si­cher­te Kin­der oder Ehe­part­ner. Nicht ver­si­chert ist gemäß von § 3 Abs. 3 a) ARB 2022 eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung durch ver­si­cher­te Per­so­nen gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer. Glei­ches gilt für eine recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung mit­ver­si­cher­ter Per­so­nen unter­ein­an­der. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Unfall­ver­si­che­rung aus dem Hau­se pro­kun­do (Stand 04.2023)

Die Mit­ver­si­che­rung gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld. Als Nach­weis für den Impf­scha­den genügt pro­kun­do eine behörd­li­che Aner­ken­nung. Wei­te­re Nach­wei­se sind dann nicht erfor­der­lich. Auf den ers­ten Blick liest sich die­se Rege­lung als sehr kun­den­freund­lich, in der Pra­xis setzt die behörd­li­che Aner­ken­nung eines Impf­scha­dens jedoch einen Voll­be­weis nach § 287 ZPO vor­aus, was nur sehr sel­ten von Erfolg gekrönt ist. So schrieb etwa der Arzt Dr. Chris­ti­an Kret­schmer am 02.02.2023: wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se Rechts­schutz­ver­si­che­rung ARB 2018 aus dem Hau­se Itze­hoer (Stand 11.2021)

Kein Ver­si­che­rungs­schutz für recht­li­che Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit gene­ti­schen Schä­den, aus­ge­nom­men im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung. Da etwa die so genann­ten „Coro­na-Imp­fun­gen“ kei­ne ste­ri­le Immu­ni­tät bie­ten, und sie vor Markt­ein­tritt nie dar­auf unter­sucht wur­den, und inso­fern die Ver­hü­tung der frag­li­chen Krank­heit nicht sicher ver­hü­tet wer­den kann, bleibt unklar, ob sol­che Injek­tio­nen gegen COVID-19 im Sin­ne von § 630a Abs. 1 BGB als ver­si­cher­te Behand­lun­gen anzu­se­hen sind. Grund­sätz­lich kann eine sol­che „Schutz­imp­fung“ nicht als „medi­zi­ni­sche Behand­lung“ ange­se­hen wer­den, da Impf­stof­fe nicht unter das Arz­nei­mit­tel­ge­setz fal­len. Pro­ble­ma­tisch ist der Aus­schluss auch vor dem Hin­ter­grund, dass Gen­tech­nik auch in man­chen Lebens­mit­teln ein­ge­setzt wird (z. B. Gen­mais oder Gen­so­ja). wei­ter­le­sen…

Impf­scha­den­mel­dun­gen bei diver­sen Unfallversicherern

Ein Mit­ar­bei­ter eines Mak­ler­ver­si­che­rers berich­te­te bereits vor meh­re­ren Wochen davon, dass sowohl im eige­nen Hau­se wie auch im Hau­se des Mut­ter­un­ter­neh­mens diver­se Mit­ar­bei­ter infol­ge von Impf­re­ak­tio­nen aus­ge­fal­len sei­en. wei­ter­le­sen…

Haus­rat-Rating, Stand 13.09.2022

Das Rating bewer­tet Tari­fe nach ihrer Leis­tungs­stär­ke in drei Kate­go­rien. Die­se umfas­sen wesent­li­che Punk­te, in denen sich die Ange­bo­te von­ein­an­der unter­schei­den wei­ter­le­sen…

Unfall­ver­si­che­rung: Impf­schä­den mitversichert?

Im Janu­ar 2022 führ­te ein Tweet für Auf­re­gung, in dem ein Aus­schluss der Unfall­ver­si­che­rung des ADAC für „Impf­schä­den auf­grund ange­ord­ne­ter Mas­sen­imp­fun­gen“ auf­ge­zeigt wur­de. Neu ist die­ser Aus­schluss nicht; die aktu­el­len Bedin­gun­gen wur­den bereits im Juli 2021 eige­führt. Laut ADAC wäre eine „Mas­sen­imp­fung“ aus­drück­lich auch eine ange­ord­ne­te Imp­fung der Gesamt­be­völ­ke­rung gegen Covid-19. Der Aus­schluss exis­tier­te beim ADAC bereits seit den Bedin­gun­gen mit Stand 01.07.2007 (sie­he dort § 3 Nr. 2 b)). Wie sieht es bei ande­ren Unfall­ver­si­che­run­gen aus? wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Aktua­li­sier­te Unfall­ver­si­che­rung Con­cep­tIF best pro­tect plus (Stand 04.2021)

Zum 29.04.2021 hat der Asse­ku­ra­deur Con­cep­tIF aus Ham­burg sei­ne Unfall­ta­ri­fe bei der Zurich um einen Side­let­ter ergänzt, der im defi­nier­ten Umfang Impf­schä­den infol­ge der Vak­zi­ne gegen Covid-19 ein­schließt wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Aktua­li­sier­te Unfall­ver­si­che­rung Con­cep­tIF com­ple­te plus (Stand 04.2020)

Zum 29.04.2020 hat der Asse­ku­ra­deur Con­cep­tIF aus Ham­burg sei­ne Unfall­ta­ri­fe bei der Zurich um einen Side­let­ter ergänzt, der im defi­nier­ten Umfang Impf­schä­den infol­ge der Vak­zi­ne gegen Covid-19 ein­schließt. Einer die­ser Tari­fe ist der im August 2020 ein­ge­führ­te Tarif Con­cep­tIF com­ple­te plus. wei­ter­le­sen…

Umfas­sen­de Impf­auf­klä­rung in 5 Minu­ten.
DEVK bie­tet frei­wil­li­ge Imp­fung mit Astra­Ze­ne­ca an 

Am 11.05.2021 berich­te­ten das Unter­neh­men in einer Pres­se­mit­tei­lung, dass man allen ihren Beschäf­tig­ten im Innen- und Außen­dienst auf frei­wil­li­ger Basis Coro­na-Imp­fun­gen anbie­te. Ange­stell­te, die sich wäh­rend der Arbeits­zeit imp­fen las­sen, erhal­ten hier­für von der DEVK eine Zeit­gut­schrift von bis zu einer Stun­de je Impf­ter­min. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Con­cep­tIF Pro (Stand 12.2017)

Die Pfer­de­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Con­cep­tIF gehört zu den leis­tungs­stärks­ten Tari­fen die­ser Spar­te am deut­schen Markt. Aktu­ell erfolgt durch Wit­te Finan­cial Ser­vices eine Bewer­tung mit „Sil­ber“, sofern dem ver­mit­teln­den Mak­ler die Klar­stel­lung zur Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den an gepach­te­ten Stal­lun­gen, Reit­hal­len und Wei­de­zäu­nen vor­liegt (sie­he unten), kann der Tarif als mit „Gold“ bewer­tet ange­se­hen wer­den. Im Rah­men des anste­hen­den Pro­dukt­up­dates wur­de zuge­sagt, die ent­spre­chen­de Klar­stel­lung vor­zu­neh­men. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Kfz-Ver­si­che­rung und Wech­sel­ser­vice von ONE – Leis­tungs­ver­spre­chen mit Beitragsgarantie

Zur Rück­stu­fung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen heißt es kon­kret: „Soweit mit Ihnen geson­dert ver­ein­bart, regu­lie­ren wir im Scha­den­fall auf Grund­la­ge der zuletzt ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen des von Ihnen für das ver­si­cher­te Kraft­fahr­zeug abge­schlos­se­nen unmit­tel­ba­ren Vor­ver­tra­ges bei einem ande­ren Ver­si­che­rer, höchs­tens aber in dem im Ver­si­che­rungs­schein ange­ge­be­nen Umfang, wenn Sie nach­wei­sen, dass sie durch die­se Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen in Bezug auf den Ver­si­che­rungs­um­fang im kon­kre­ten Scha­den­fall bes­ser gestellt gewe­sen wären.“ Vor­teil­haf­te­re Rück­stu­fungs­ta­bel­len stel­len einen Kun­den im Scha­den­fall unstrit­tig bes­ser.  Hier­zu müs­sen Mak­ler und Kun­de aller­dings die ent­spre­chen­den Pas­sa­gen des Alt­ver­tra­ges vor­hal­ten, um dies im Fal­le der Rück­stu­fung vor­le­gen zu kön­nen. wei­ter­le­sen…

Ver­gif­tun­gen nicht immer mitversichert

Der Herbst ist für vie­le Fami­li­en die Zeit des Pil­ze­sam­melns. Neben Pfif­fer­lin­gen und Cham­pi­gnons gibt es vie­le für die Gesund­heit schäd­li­che Pil­ze. Wäh­rend sicher auch Unge­schul­te den Flie­gen­pilz als sol­che erken­nen dürf­ten, kann es leicht gesche­hen, dass das Stock­schwämm­chen mit dem Gift-Häub­ling oder Cham­pi­gnon bzw. Frau­en­täub­ling als Spei­se­pil­ze mit dem Knol­len­blät­ter­pilz ver­wech­selt wird. Bereits gerin­ge Men­gen des Letz­te­ren kön­nen zu schwe­ren Ver­gif­tun­gen oder gar zum Tode füh­ren. Dane­ben gibt es vie­le Pilz­ar­ten, die selbst regel­mä­ßi­gen Sam­meln nicht immer bekannt sind. wei­ter­le­sen…

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 1 – 2016

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Risi­ko & Vor­sor­ge Heft 2 – 2015

Aus­ga­be mit fol­gen­den Inhalten:

Zukünf­ti­ge Pro­dukt­in­no­va­tio­nen mit­ver­si­chert: die Erwei­ter­te Vor­sor­ge­de­ckung der Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt hat Geburtstag

Nach IV Nr. 7.5 der BBR besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz für den Ver­lust von Tresor‑, Möbel- und Auto­schlüs­seln. Zwar gibt es Tari­fe, wo der Ver­lust ent­spre­chen­der beruf­li­cher Schlüs­sel mehr oder min­der umfas­send ver­si­cher­bar wäre (z.B. XXL-Tarif der Inter­Risk nach § 10 bis 100.000 Euro mit Aus­nah­me von Tre­sor­schlüs­seln). Geht man allein nach V Zif­fer 4.1 b) der BBR aus dem Hau­se Haft­pflicht­kas­se Darm­stadt gilt die Erwei­te­rung nicht für beruf­li­che und gewerb­li­che Risi­ken. In die­sem Fall han­de­le es sich jedoch aus­drück­lich um kein „unbe­kann­tes“ oder neu­es Risi­ko, son­dern viel­mehr um den Vor­teil eines Mit­wer­bers zu einer bereits mit­ver­si­cher­ten Klau­sel (beruf­li­cher Schlüs­sel­ver­lust). „Da spe­zi­el­le Rege­lun­gen inner­halb unse­rer Bedin­gun­gen von den Aus­schlüs­sen aus­ge­nom­men sind, ist hier der Aus­schluss „Gewer­be / Beruf“  nicht anzu­wen­den.“ wei­ter­le­sen…